„Jetzt ist es beschlossen! Wir haben einen Grenzwert für Cannabis! Mit 3,5ng THC pro ml Blutserum bleibt die Verkehrssicherheit gewahrt. Auch in Zukunft darf niemand im Rausch Autofahren. Gleichzeitig haben wir jetzt eine faire Regelung für alle, die Konsum und Fahren trennen. Mit der pauschalen Kriminalisierung über die Regelungen im Straßenverkehr ist jetzt Schluss!
Auf Grundlage der Empfehlungen der Expert*innengruppe im Bundesverkehrsministerium haben wir Koalitionsfraktionen heute im Bundestag erstmals gesetzlich einen THC-Grenzwert für den Straßenverehr festgelegt.
Ab jetzt gilt: Ordnungswidrig handelt wer mit 3,5 ng/ml THC im Blutserum ein Fahrzeug führt. Als Bundesgesetzgeber haben wir damit eine Risikoabwägung vorgenommen und uns im Sinne der Verkehrssicherheit bewusst für einen sehr strengen Wert entschieden. 3,5 ng/ml THC im Blutserum entsprechen laut Expert*innengruppe etwa dem Unfallrisiko von 0,2 Promille bei Alkohol.
Auch gilt immer noch: Wer im Rausch am Straßenverkehr teilnimmt, begeht eine Straftat, unabhängig vom nachgewiesenen THC-Wert.
Für den Nachweis von Cannabiskonsum bei Verkehrskontrollen haben wir die Nutzung von Speicheltests als Methode zum Vorscreening gestärkt. Sie eignen sich besser als Urintests, um erst kurz zurückliegenden Konsum nachzuweisen.
Zudem verbieten wir Mischkonsum von Alkohol und Cannabis, um gefährliche Wechselwirkungen zu vermeiden. Wer mit 3,5 ng/ml THC im Blutserum oder mehr UND Alkohol im Blut am Straßenverkehr teilnimmt wird in Zukunft härter bestraft.
Ausgenommen von den oben genannten Grenzwerten sind junge Menschen unter 21 Jahren und Menschen in der Probezeit in den ersten zwei Jahren nach Erlangung der Fahrerlaubnis. Für sie gilt weiterhin ein Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum. Die Verhältnismäßigkeit dieser Sonderregelung soll 3 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes evaluiert werden. In den Verhandlungen hatten wir uns als Bündnisgrüne Bundestagsfraktion dagegen ausgesprochen. Aus unserer Sicht ist die schon sehr strenge Grenze von 3,5 ng/ml THC im Blutserum geeignet für alle Fahrenden und ein noch niedrigerer Grenzwert nicht verhältnismäßig.
Für ärztlich eingestellte Cannabispatient*innen bleibt die bereits gut erprobte und bewährte Ausnahmeregelung bestehen. Sie sind von der neuen Grenzwerteregelung ausgenommen.“